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3.7.2 Verkehrsrecht - Schweiz

Ich habe den Eindruck, daß im großen und ganzen die Dinge sehr viel genauer und expliziter formuliert sind, die unkommentierte Version enthält insgesamt über 500 Seiten. Ich kann mich natürlich irren.

Besser als in Deutschland ist sicher die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 120/80/50. Aber ansonsten halten sich wohl Vor- und Nachteile eher die Waage. Zum Beispiel ist die Radwegbenutzungspflicht explizit aufgeführt und ohne die Einschränkung auf rechte Radwege, die aber nicht gilt, wenn man einen Anhänger benutzt, der dafür zu breit ist, um Behinderungen anderer Radfahrer und Fußgänger auszuschließen. Ja, Fahrradanhänger kommen darin überall vor, ebenso wie z.B. die Unterscheidung zwischen einspurigen und mehrspurigen Fahrrädern. Bei den Wegweisern sind auch verschiedene Fahrradwegweiser definiert, für Mountainbikes andere als für normale Fahrräder. Das ist allerdings nur deshalb der Erwähnung wert, weil man im Kopf behalten sollte, daß einen diese Wegweiser genauso in die Irre führen wie anderswo auch und daß man sie also lieber systematisch ignorieren sollte.

Interessant ist, daß auch Regeln zu finden sind, unter welchen Umständen bestimmte Schilder aufgestellt werden dürfen oder müssen oder wann eine jahreszeitenabhängige Entfernung obligatorisch ist.

Art. 73 BAV (Kennzeichnung, Masse, Beleuchtung)

  1. Am Rahmen des Fahrrades muß eine leicht feststellbare individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
    (1bis) Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar eine Grundplatte nach Anhang 12 dieser Vo tragen. Sie muß auf ein anderes Fahrrad übertragen werden können. Auf der reflektierenden Vorderseite der Grundplatte muß auf der unteren Hälfte eine Vignette (Art. 34 VVV) aufgeklebt sein. Die Grundplatte darf auf der Rückseite mit Angaben zur Ermittlung des Eigentümers beschriftet werden.
  2. Fahrräder dürfen höchstens 1 m breit sein. Die Lenkstange muß 40--70 cm breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.
  3. Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 30 Abs. 1 VRV erforderlich ist, mit einem nach vorn weiß und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter können fest angebracht oder abnehmbar sein; am Körper getragene Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht zulässig. An Fahrrädern müssen außerdem ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein. Die Pedale sind vorn und hinten mit Rückstrahlern mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² zu versehen. Mehrspurige Fahrräder müssen auf jeder Seite an den äußersten Stellen nach vorn und nach hinten einen Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² tragen. Zusätzlich sind nach der Seite wirkende Rückstrahler erlaubt, die sich auch an den Rädern befinden dürfen. Weitere Lichter sowie Richtungsblinker sind untersagt.

    Erläuterungen vom 2.5.1994

  4. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein und dürfen nicht blenden; die Rückstrahler müssen im Scheine eines Motorfahrzeugfernlichtes auf gleiche Entfernung sichtbar werden. Die Rückseite der Rückstrahler muß wasserdicht abgeschlossen oder verspiegelt sein. Für die Farbe und weitere Anforderungen gilt Anhang 7.

Der nächste Artikel schreibt etwas über Bremsen, Rahmen u.s.w. Bei den Bremsen gibt es Wirkvorschriften, die Anwesenheit einer Schrottbremse reicht nicht. Der Anhang 7 beschreibt die Farben der Reflektoren und Lichter und enthält eigentlich keine großen Überraschungen, außer daß die Anhänger nach hinten gelbe Reflektoren haben sollen. Art. 30 VRV sagt, daß das Fahrzeug zu beleuchten ist, sobald die übrigen Straßenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten. Art. 34 VVV besagt, daß die Vignette zum Nachweis der Haftpflichtversicherung dient. Sie kostet übrigens 5 SFr. pro Jahr. Fahrräder, die einem Kanton gehören, müssen diese Vignette auch haben, Fahrräder in Bundesbesitz nicht.

Doch es geht noch weiter:

Art. 78 BAV (Anhänger an Fahrrädern und Motorrädern)

  1. Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen dem Art. 69 VRV und den nachstehenden Vorschriften genügen.
  2. Sie sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug in seiner Längsachse schwenkbar zu befestigen.
  3. An der Vorder- und an der Rückseite muß rechts und links möglichst weit außen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein (Anhang 7). Richtungsblinker sind nicht zulässig. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muß der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder ein gelbes Licht tragen. In Ortschaften mit Straßenbeleuchtung benötigt der Anhänger kein Licht.
  4. Die Anhängerachse muß hinter der Mitte der Ladefläche liegen.

Art. 69 VRV

  1. An Motorrädern und Fahrrädern ist nur ein einachsiger Anhänger zulässig. Anhänger an Motorrädern dürfen nur an dem Zugfahrzeug mitgeführt werden, das im Anhängerausweis vermerkt ist; dies gilt nicht bei Pannen oder bei der Verwendung von Fahrzeugen mit Kollektivausweis.
  2. Anhänger an Motorrädern und Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1 m breit, 1.20 m hoch un, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet.
  3. Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: 80 kg bei Anhängern ohne Bremse oder Auflaufbremse; 120 kg bei Anhängern mit durchgehender Bremse; ein höheres Gewicht ist bei Anhängern an Motorrädern jedoch zulässig, wenn es das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Naja, die restlichen gut 500 Seiten tippe ich jetzt nicht mehr ab. Vielleicht steht woanders noch, daß man doch Speichenreflektoren braucht oder so etwas, obwohl ich die Dinger hier noch nicht gesehen habe. Es gibt nämlich SVG, VRV, VVV, VZV, SSV, Durchgangsstraßenverordnung, BAV, Verordnung über die Anerkennung ausländischer und internationaler Genehmigungen für Straßenfahrzeuge, ARV, OBG, OBV, Verordnung über die Spikesreifen, TSchG (Auszug über Tiertransporte), TSchV (Auszug über Tiertransporte).

Vielleicht ist das zum Vergleich und zur Vollständigkeit doch ganz interessant. Wenn noch Fragen bestehen, kann man gerne die eine oder andere Sache noch nachsehen.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/schweiz/index.html
Karl Brodowsky Email: Karl.Brodowsky@elch.swb.de
1.0 2000-09-25


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