3.7.3 Verkehrsrecht - Deutschland
In Kürze: In Deutschland besteht der Zwang, Radwege zu benutzen,
dies aber nur,
soweit die betreffenden Radwege tatsächlich benutzbar sind.
Die Pflicht zur Benutzung der Fahrbahn bei Nichtvorhandensein eines
Radweges (oder bei Vorhandensein eines nicht benutzbaren Radweges) ergibt sich
aus §2 Absatz 1 StVO "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
die rechte.
Der Zwang gilt aber nur fuer straßenbegleitende Radwege, für die
dann auch gleiche Vorfahrtsregeln gelten wie für die begleitete Straße.
Umgekehrt ist ein Radweg mit separater Vorfahrtsregel insofern nicht
straßenbegleitend und daher nicht benutzungspflichtig.
Auch in diesem Fall darf die Fahrbahn benutzt werden.
Die Benutzung von Bürgersteigen ist für erwachsene Radfahrer
grundsätzlich verboten, wenn eine Benutzung nicht explizit
durch eine Beschilderung (nicht Piktogramme) erlaubt ist.
Die Beschilderung muß für jeden Straßenabschnitt wiederholt werden.
Ausführliche Darstellung von Umfang und Grenzen der Benutzungspflicht auf
http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
- Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte
mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens
3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung).
Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich
eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden
(Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich
gegenseitig nicht beeinflussen.
- An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als
lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende
Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und
fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische
Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
- Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer
für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so
geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer
nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer.
Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich
nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens
einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
- Fahrräder müssen an der Rückseite mit
- einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der
leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250mm über der Fahrbahn
befindet,
- mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der
leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn
befindet, und
- einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten
Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte
sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein.
Beiwagen von Fahrrädern müssen
mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
- Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch
im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein.
Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen
Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
- Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden
gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe
Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
- Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
- mindestens zwei um 180' versetzt angebrachten, nach der Seite
wirkenden gelben Speichenrückstrahlem an den Speichen des Vorderrades
und des Hinterrades oder
- ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen
an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer
der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart
angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad
angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
- Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel
sind zulässig.
- Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen
nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei
geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb
umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf
auch die Schlußleuchte allein leuchten.
- In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer
Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
- Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt
abweichend folgendes:
- für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle
der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1
Satz 2 mitgeführt zu werden;
- der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen
nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen
und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen
Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
- Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
- anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer
mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte
nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5
mitgeführt werden.
- Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den
Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Die StVZO ist z.B. erhältlich in den Beck'schen Textausgaben,
"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahmeverordungen
und weiteren Bestimmungen zur StVZO"
Verlag C.H. Beck, ISBN 3 406 35728 8
http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/deutschland/index.html
1.1 2002-07-31
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