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3.7.1 Verkehrsrecht - Österreich

Fahrrad-relevante Passagen der österreicher StVO

Stand von 1960 incl. der Aenderungen bis BGBl. I Nr. 99/2005

§ 2. Begriffsbestimmungen.

  (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
  1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte
Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr
dienenden baulichen Anlagen;
  7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und
besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf
durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende
durch die Schriftzeichenmarkierung ,,Ende`` angezeigt wird;
  7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines
Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die
Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für
diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende
Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch
Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur
Weiterfahrt angeordnet ist.
   8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als
solcher gekennzeichneter Weg;
  11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als
solcher gekennzeichneter Weg;
  11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr
bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
  11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein
Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;
  12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte
,,Zebrastreifen``) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn
durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;
  12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig
unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung
der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar
neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf
dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;
  22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung
   der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet
   ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem
   elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
   ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch
   menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem
   eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967
   entspricht;
  29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf
derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht
als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem
Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an
einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das
Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher
Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für
die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit
unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.

                            II. ABSCHNITT.
                              Fahrregeln.

        § 7. Allgemeine Fahrordnung.
  (5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen
nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies
gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon
durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen
Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind.
Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur
Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer
vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder
die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.

        § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
  (1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen,
Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen
Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch
fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg
vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt,
nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur
in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn
entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  (4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit
Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit
Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit
Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
  1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen
     mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
  2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für
     welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende
     Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch
     Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur
     Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder
     gefährdet noch behindert werden, sowie
  3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die
     nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die
     Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet
     werden.

                    Fahrordnung auf Radfahranlagen
  § 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren
werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts
anderes ergibt.
  (2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen,
ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden
Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese
Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die
an den Radfahrstreifen anschließt.

        § 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist,
hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem
Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das
unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen
Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit
nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er
hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher
Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein
Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um
einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen
Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das
ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
  (6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt
Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je
nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von
Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile
weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt
entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des
Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der
Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden;
sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

        § 12. Einordnen.
  (1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt
hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der
Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung,
auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn
zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser
Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend
den Hinweiszeichen zu verhalten.

        § 16. Überholverbote.
  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
  d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten,
     sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm-
     oder Lichtzeichen geregelt wird.

        § 17. Vorbeifahren.
  (3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder
einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
  1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
  2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
  3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der
     Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.

        § 18. Hintereinanderfahren.
  (3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten
und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden
Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer
Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage
zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen
herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der
Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage
nicht behindert wird.

        § 19. Vorrang.
  (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  (6a) Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen
Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
  (6b) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

        § 23. Halten und Parken.
  (2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus
Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt,
zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum
Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem
Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge
auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind
am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von
Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen
vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

        § 24. Halte- und Parkverbote.
  (1) Das Halten und das Parken ist verboten:
  c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren
     Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem
     Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des
     ankommenden Verkehrs,
  k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
  o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
     Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
     eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

        § 37. Bedeutung der Armzeichen.
  (1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für ,,Halt``. Bei
diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem
Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung
gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem
Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor
der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr
möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich
bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung
befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu
verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
  (5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen, so gilt dies als
Zeichen für ,,Freie Fahrt`` für den Verkehr in diesen
Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen
in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen
(§ 13). Beim Einbiegen dürfen jedoch Fußgänger und Radfahrer, welche
die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren,
und die Benützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.
Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.

        § 38. Bedeutung der Lichtzeichen
  (1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der
Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei
gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die
Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 anzuhalten:
  a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie
     vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg,
     Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden
     ist, vor der Kreuzung,
  d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.
  (8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen
Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie
etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des
Kraftfahrlinienverkehrs, dürfen auch andere leicht erkennbare
Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen
Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist.
Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens
der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Abs. 1
bis 7 sinngemäß.

        § 50. Die Gefahrenzeichen.
  Die Gefahrenzeichen sind
  11. "FUSSGÄNGERÜBERGANG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) an.
  11a. "RADFAHRERÜBERFAHRT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.

        § 52. Die Vorschriftszeichen
              a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
   1. "FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen
verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
  16. "RADWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von einspurigen Fahrrädern nur
den Radweg benützen dürfen.
  17. "GEHWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.
  17a. "GEH- UND RADWEG"
 a) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
 b) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen
nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden
Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei
dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei
die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung
entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder
umgekehrt).

        § 53. Die Hinweiszeichen
  (1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin.
Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
  2. "SPITAL"
  2b. "KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs. 1
Z 12a), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des
Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden
sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.

        § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen
  (1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene
Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden
gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2 Abs. 1
Z 12a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen,
Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den
Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder
Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  (2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind
Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der
Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher
Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  (3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von
einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2
genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem
Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelben Licht oder mit
dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 2b (,,Kennzeichnung einer
Radfahrerüberfahrt'') zu kennzeichnen.
                          VI. ABSCHNITT.
                 Besondere Vorschriften für den Verkehr
                   mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

        § 65. Benützung von Fahrrädern.

  (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf
Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht
einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit
behördlicher Bewilligung lenken.
  (2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des
Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das
10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die
erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der
straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für
das ganze Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des
Kindes eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist
unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert. Die Behörde kann die Bewilligung
widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung
geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die
erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. Über
die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung,
den Radfahrausweis, auszustellen. Inhalt und Form des
Radfahrausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Der auf Grund dieser
Bestimmung gestellte Antrag, die erteilte Bewilligung und der
ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempelgebühren befreit.
  (3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch
nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des
Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte
Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet
werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer
Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.

    Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

  § 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen.
Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand
erhalten werden, der den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8)
entspricht.
  (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der
Technik durch Verordnung festzulegen:
  1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung
     von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
  2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in
     Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und
     mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
  3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder
     Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht
     überschritten werden darf.


        § 68. Verhalten der Radfahrer.

  (1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen
Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das
Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten
Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem
Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur
Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die
nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern
mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen
Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu
benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der
Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer
so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
  (2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf
sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf
nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
  (3) Es ist verboten,
  a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während
     der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
  b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um
     sich ziehen zu lassen,
  c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum
     Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
  d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge
     mitzuführen.
  (3a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder
Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem
herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
  (4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder
den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit,
so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies
gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer
wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind
Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert
und Sachen nicht beschädigt werden.
  (5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern
oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers
beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen
können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete
Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.


        § 69. Motorfahrräder

  (1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu
benützen.
  (2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des
§ 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
  a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder
     Fahrrädern,
  b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu
     schieben,
  c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines
     örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals
     hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als
     unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        VIII. ABSCHNITT.
                       Fußgängerverkehr.
        § 76. Verhalten der Fußgänger.
        § 76a. Fußgängerzone
  (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung
Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem
Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer
solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der
betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet
Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist
jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist
erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen
bleiben unberührt.

        § 76b. Wohnstraße
  (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung
Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen
erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr
verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren
mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie
das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

        § 80. Viehtrieb.
  (4) Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen,
Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu
lassen.

                          Rollschuhfahren
  § 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und
Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in
der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
  1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des
     Ortsgebietes,
  (2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die
gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für
Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  (4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die
das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht
Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

        § 89a. Entfernung von Hindernissen.
  (2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist
insbesondere gegeben,
  e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
     Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
     eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  f) wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines
     Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer
     Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt
     ist oder

        § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
  (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne
dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz
im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
  a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b
     Abs. 1 und
  b) für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines
     Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.

        § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
  Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden
Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den
Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen
oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,
beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
  4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
     a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
     b) ein Hupverbot,
     c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch
        Rollschuhfahrer oder
     d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
     erlassen werden,


        § 99. Strafbestimmungen.
  (2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu
bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
  1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
  2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
     gefährdet,
  3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder
     Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
     behindert,

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/oesterreich/index.html
Martin Trautmann
2.0 2006-02-01


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