3.7.2 Verkehrsrecht - Schweiz
Ich habe den Eindruck, daß im großen und ganzen die Dinge sehr viel
genauer und expliziter formuliert sind, die unkommentierte Version
enthält insgesamt über 500 Seiten. Ich kann mich natürlich irren.
Besser als in Deutschland ist sicher die allgemeine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 120/80/50. Aber ansonsten halten
sich wohl Vor- und Nachteile eher die Waage. Zum Beispiel ist die
Radwegbenutzungspflicht explizit aufgeführt und ohne die Einschränkung
auf rechte Radwege, die aber nicht gilt, wenn man einen Anhänger
benutzt, der dafür zu breit ist, um Behinderungen anderer Radfahrer
und Fußgänger auszuschließen. Ja, Fahrradanhänger kommen darin
überall vor, ebenso wie z.B. die Unterscheidung zwischen einspurigen
und mehrspurigen Fahrrädern. Bei den Wegweisern sind auch
verschiedene Fahrradwegweiser definiert, für Mountainbikes andere als
für normale Fahrräder. Das ist allerdings nur deshalb der Erwähnung
wert, weil man im Kopf behalten sollte, daß einen diese Wegweiser
genauso in die Irre führen wie anderswo auch und daß man sie also
lieber systematisch ignorieren sollte.
Interessant ist, daß auch Regeln zu finden sind, unter welchen
Umständen bestimmte Schilder aufgestellt werden dürfen oder müssen
oder wann eine jahreszeitenabhängige Entfernung obligatorisch ist.
- Am Rahmen des Fahrrades muß eine leicht feststellbare individuelle
Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder eine Marke
unverwischbar aufgetragen sein.
(1bis) Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV),
müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar eine Grundplatte
nach Anhang 12 dieser Vo tragen. Sie muß auf ein anderes Fahrrad
übertragen werden können. Auf der reflektierenden Vorderseite der
Grundplatte muß auf der unteren Hälfte eine Vignette (Art. 34 VVV)
aufgeklebt sein. Die Grundplatte darf auf der Rückseite mit Angaben
zur Ermittlung des Eigentümers beschriftet werden.
- Fahrräder dürfen höchstens 1 m breit sein. Die Lenkstange muß
40--70 cm breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.
- Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 30 Abs. 1 VRV
erforderlich ist, mit einem nach vorn weiß und einem nach hinten rot
leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter können
fest angebracht oder abnehmbar sein; am Körper getragene
Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht zulässig. An Fahrrädern müssen
außerdem ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler
mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein.
Die Pedale sind vorn und hinten mit Rückstrahlern mit einer
Leuchtfläche von mindestens 5 cm² zu versehen. Mehrspurige Fahrräder
müssen auf jeder Seite an den äußersten Stellen nach vorn und nach
hinten einen Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm²
tragen. Zusätzlich sind nach der Seite wirkende Rückstrahler erlaubt,
die sich auch an den Rädern befinden dürfen. Weitere Lichter sowie
Richtungsblinker sind untersagt.
Erläuterungen vom 2.5.1994
- Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar
sein und dürfen nicht blenden; die Rückstrahler müssen im Scheine
eines Motorfahrzeugfernlichtes auf gleiche Entfernung sichtbar werden.
Die Rückseite der Rückstrahler muß wasserdicht abgeschlossen oder
verspiegelt sein. Für die Farbe und weitere Anforderungen gilt
Anhang 7.
Der nächste Artikel schreibt etwas über Bremsen, Rahmen u.s.w. Bei
den Bremsen gibt es Wirkvorschriften, die Anwesenheit einer
Schrottbremse reicht nicht. Der Anhang 7 beschreibt die Farben der
Reflektoren und Lichter und enthält eigentlich keine großen
Überraschungen, außer daß die Anhänger nach hinten gelbe Reflektoren
haben sollen. Art. 30 VRV sagt, daß das Fahrzeug zu beleuchten ist,
sobald die übrigen Straßenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen
könnten. Art. 34 VVV besagt, daß die Vignette zum Nachweis der
Haftpflichtversicherung dient. Sie kostet übrigens 5 SFr. pro Jahr.
Fahrräder, die einem Kanton gehören, müssen diese Vignette auch haben,
Fahrräder in Bundesbesitz nicht.
Doch es geht noch weiter:
- Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen dem Art. 69 VRV
und den nachstehenden Vorschriften genügen.
- Sie sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug in
seiner Längsachse schwenkbar zu befestigen.
- An der Vorder- und an der Rückseite muß rechts und links möglichst
weit außen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein
(Anhang 7). Richtungsblinker sind nicht zulässig. Wird das hintere
Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so
muß der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder ein gelbes Licht
tragen. In Ortschaften mit Straßenbeleuchtung benötigt der Anhänger
kein Licht.
- Die Anhängerachse muß hinter der Mitte der Ladefläche liegen.
Art. 69 VRV
- An Motorrädern und Fahrrädern ist nur ein einachsiger Anhänger
zulässig. Anhänger an Motorrädern dürfen nur an dem Zugfahrzeug
mitgeführt werden, das im Anhängerausweis vermerkt ist; dies gilt
nicht bei Pannen oder bei der Verwendung von Fahrzeugen mit
Kollektivausweis.
- Anhänger an Motorrädern und Fahrrädern dürfen mit der Ladung
höchstens 1 m breit, 1.20 m hoch un, ab Mitte des Hinterrades des
Zugfahrzeugs gemessen, 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang
der Ladung von höchstens 50 cm gestattet.
- Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen:
80 kg bei Anhängern ohne Bremse oder Auflaufbremse;
120 kg bei Anhängern mit durchgehender Bremse; ein höheres Gewicht ist
bei Anhängern an Motorrädern jedoch zulässig, wenn es das Leergewicht
des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
Naja, die restlichen gut 500 Seiten tippe ich jetzt nicht mehr ab.
Vielleicht steht woanders noch, daß man doch Speichenreflektoren
braucht oder so etwas, obwohl ich die Dinger hier noch nicht gesehen
habe. Es gibt nämlich SVG, VRV, VVV, VZV, SSV,
Durchgangsstraßenverordnung, BAV, Verordnung über die Anerkennung
ausländischer und internationaler Genehmigungen für Straßenfahrzeuge,
ARV, OBG, OBV, Verordnung über die Spikesreifen, TSchG (Auszug über
Tiertransporte), TSchV (Auszug über Tiertransporte).
Vielleicht ist das zum Vergleich und zur Vollständigkeit doch ganz
interessant. Wenn noch Fragen bestehen, kann man gerne die eine oder
andere Sache noch nachsehen.
http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/schweiz/index.html
Karl Brodowsky
Email: Karl.Brodowsky@elch.swb.de
1.0 2000-09-25
FAQ von de.rec.fahrrad
© Copyright 1999-2009 Wolfgang Strobl - drffaq42 auf 0x1a.de