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3.8 Radfahren und Einkommensteuer

Die Kosten beruflich veranlaßter Fahrten mit dem eigenen oder einem dazu zur Verfügung gestellten Fahrrad können als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber diese Kosten bis zu den absetzbaren Beträgen als Höchstgrenze steuerefrei ersetzen. Bei nur teilweise ersetzen Kosten kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den absetzbaren Beträgen als Werbungskosten geltend machen. Beruflich veranlaßte Fahrten sind Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dienstreisen

können auf zwei Möglichkeiten abgerechnet werden, zwischen denen man frei wählen (aber nicht ständig wechseln) kann:

Zu 2: Um die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, muß man sämtliche Kosten zusammenzählen und durch die gefahrenen Kilometer teilen. Dadurch erhält man die persönlichen Kosten pro Kilometer. Das braucht man nicht unbedingt jedes Jahr zu tun. Es genügt oft auch, ein Viertel-, ein halbes oder über ein Jahr lang die Kosten festzuhalten und die so erhaltenen Kilometerkosten auch später zu verwenden. Das genauere Verfahren sollte man mit dem persönlichen Steuersachbearbeiter absprechen.

Zu den Kosten gehören u.a.

Die Kilometerkosten multipliziert man dann mit den beruflich gefahrenen Kilometern und erhält so die absetzbaren Kosten zu erhalten. Dazu ist ein Fahrtenbuch zu führen oder zumindest alle Fahrten zu notieren und in berufliche und private zu trennen. Vorherige Rücksprache beim Sachbearbeiter ist auch hier angebracht.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

können seit 2001 nur noch mit der einheitlichen Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden. Diese ist jedoch sehr reichlich bemessen und liegt weit über den Betriebskosten eines Fahrrads.

Bemessungsgrundlage ist in der Regel die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, egal ob sie auch tatsächlich benutzt wird. Nur wenn die gefahrene Strecke verkehrlich deutlich günstiger ist, z.B. weil die kürzeste Verbindung stets zugestaut ist oder - beim Fahrrad - über den Berg führt, statt außen herum, kann man versuchen, deren Länge heranzuziehen und das zu begründen. Die so ermittelte (einfache!) Entfernung wird auf ganze Kilometer abgerundet und mit den Pauschalen multiplizert: Sie betragen zur Zeit für die ersten 10 Kilometer 36 Cent/km (2001: 70 Pf/km) und ab dem 11. Kilometer 40 Cent/km (2001: 80 Pf/km).

Bevor man das alles macht, sollte man als Arbeitnehmer jedoch überlegen, ob man mit den so erhaltenen Werbungskosten und den anderen Werbungskosten, die das Jahr über anfallen, überhaupt den pauschalen Freibetrag von 1044 EUR (2001: 2000 DM) für nichtselbständige Arbeit überschreitet. Sonst lohnt die ganze Mühe nicht, weil die 1044 EUR immer berücksichtigt werden. Um diesen Pauschalbetrag alleine mit Fahrtkosten zu überschreiten muß man beispielsweise an 220 Arbeitstagen pro Jahr mindestens 13 km (einfache Entfernung) zur Arbeit gefahren sein, egal mit welchem Verkehrsmittel.

Unfallkosten

kann man, wenn sie auf einer beruflich veranlaßten Fahrt entstanden sind, in vollem Umfang Jahr des Entstehens ansetzen. Das gleiche gilt für außergewöhnliche Schäden (beim Auto wäre das ein Motorschaden nach kurzer Zeit, beim Fahrrad möglicherweise ein nicht durch Abnutzung entstandener frühzeitiger Rahmenschaden).

Neben den Werbungskosten

bei beruflichen Fahrten kann man Radfahrten eventuell bei anderen Kosten in Ansatz bringen, z.B. als Sonderausgaben (Ausbildungskosten fallen darunter) oder auch außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankenbesuche naher Verwandter). Dabei gilt das oben für Dienstreisen beschriebene in gleicher Weise, insbesondere die Art, wie die Kosten zu ermitteln sind.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/einkommensteuer/index.html
Bernd Sluka Email: bernd@sluka.de
2.0 2002-08-05


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