3 Alltagsradler

3.1 Verbände

ADFC

Aktuelle Informationen siehe AFC.

VCD

von Wilhelm Bühler und Bernd Sluka

Der Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland

Der VCD ist der Verkehrsclub für alle umweltbewußten Menschen. Er setzt sich für eine umweltfreundliche und sozialverträgliche Verkehrspolitik ein. Für Tempolimits und mehr Bahn statt Autobahn. Der VCD möchte, daß unsere Städte wieder lebenswert sind für alle: Kinder, ältere Menschen, Fahrradfahrer und Fußgänger.

Der VCD ist für einen konsequenten Ausbau des öffenlichen Verkehrs (Bus und Bahn) und der Fahrradinfrastruktur. Er fordert autofreie Innenstädte und verkehrsberuhigte Zonen, so daß die Lebensqualität der Anwohner und Fußgänger steigt. Er hat als erstes für Deutschland einen Fahrrad-Masterplan gefordert, der schließlich als Nationaler Radverkehrsplan aufgelegt wurde. Leider hat sich die Bundesregierung darin sehr einseitig auf Radwegebau beschränkt, den der VCD gar nicht als Hauptforderung aufgestellt hatte.

Dem VCD, der 1986 mit starker Unterstützung der deutschen Naturschutzverbände gegründet wurde, gehören heute über 70000 Mitglieder an. Der Bundesverband gliedert sich in Landes-, Kreis und Ortsgruppen, die i.d.R. selbst den Status eines eingetragen und gemeinnützigen Vereins besitzen.

Vorteile für Mitglieder:

Vorteil für den Verein:

Beitragssätze/Jahr:

Der Mitgliedsbeitrag ist von der Einkommensteuer absetzbar

Verkehrsclub der Bundesrepublik Deutschland

Postfach 170160, 53027 Bonn

Tel. (0228) 98585-0

Fax (0228) 98585-10

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verband/index.html
Bernd Sluka
2.1 2006-06-11

3.2 Unfall

Verhalten bei einem Unfall

Falls es Verletzte gibt, sollte man sich zuerst um sie kümmern; man sollte auch, wenn man 'nur' Zeuge ist, sich das, was man gesehen hat, so bald wie möglich aufschreiben, und seine Adresse auch dann den Beteiligten überlassen, wenn eigentlich noch 10 andere den Unfall gesehen haben. (Da Zeugen einen erstaunlich hohen Dampfdruck haben ...)

Das folgende betrifft die legalen Seiten des Unfalls, wobei man im Allgemeinen in 'Auseinandersetzungen' mit einem Auto davon ausgehen kann, daß man allenfalls selbst verletzt ist.

  1. Wie sollte man auf einen Unfall vorbereitet sein? Im Falle eines Unfalls ist es sehr wichtig eine Haftpflichtversicherung zu haben. Auch eine Rechtschutzversicherung kann recht nützlich sein. (Siehe hierzu auch Punkt B1 Fahrradverbände). Falls der Gegner Unfallflucht begeht, ist es sehr wichtig Stift und Papier greifbar zu haben.
  2. Bei einem Unfall mit Kfz Zulassungsnummer, Herstellerfirma und Modellname des Kfz und genaue Urhrzeit notieren, ansonsten Personalien festellen und Uhrzeit notieren.
  3. Zeugen suchen und deren Adresse notieren.
  4. Polizei rufen oder sich ein Unfallprotokoll vom Unfallgegner anfertigen lassen, welches den Hergang zutreffend schildert und von diesem unterschrieben ist. UNBEDINGT eins von beidem machen, da sich schlimme Verletzungen oft erst Stunden später bemerkbar machen.
  5. Beim leisesten Verdacht einer Verletzung einen Arzt aufsuchen und Unfall als Ursache nennen. Im Falle einer Verletzung ein Attest geben lassen und von der gegnerischen Versicherung Schmerzensgeld fordern. Vor allem auch auf Kopfverletzungen untersuchen lassen.
  6. Fahrrad vom Händler untersuchen lassen. Viele Beschädigungen, wie zum Beispiel ein verbogener Rahmen, sind vom ungeübten Betrachter oft nicht zu erkennen. Bei kostspieligen Schäden lohnt sich auch das Hinzuziehen eines Gutachters. Es gibt vereidigte Fahrrad-Gutachter, beim lokalen Fahrradverein nachfragen.
  7. Eventuellen Schäden bei der gegnerischen Versicherung melden. Die Adresse erfährt man über den Zentralruf der Autoversicherer:

    Der Zentralruf der Autoversicherer ist unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0180/25026 rund um die Uhr zu erreichen (der Anruf kostet nur eine Gebühreneinheit).

    Man muß dort eigene Anschrift, Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, Name des Halters (bekommt man über die Polizei, wenn man nur das Kennzeichen weiß), den Fahrzeugtyp und das Unfalldatum angeben und bekommt dann die Versicherung des Gegners genannt. Zusätzlich kann man - während der üblichen Geschäftszeiten - gleich mit einem Sachbearbeiter der betroffenen Gesellschaft verbunden werden.

    Bei Schädigern aus den Ausland sollte man sich an den HUK-Verband (Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, Tel. (040) 321070) wenden.

    Noch ein Tip: Bei Fahrerflucht, wenn der Schädiger nicht ermittelt werden kann, fehlender Haftpflichtversicherung oder vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden hilft der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (http://www.verkehrsopferhilfe.de/). Die zahlen bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge, als wäre der Schuldige mit der Mindestdeckungssumme versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht werden keine Schäden am Fahrzeug und sonstige Sachschäden nur über 500 EUR ersetzt. Schmerzensgeld wird durch die Verkehrsopferhilfe jedoch nur in besonders schweren Fällen gezahlt. (Tip: Bernd Sluka bernd@sluka.de)

    Auf keinen Fall sollte man sich auf nutzlose Verhandlungen mit dem Unfallgegner einlassen.

  8. Falls es Probleme gibt: Rechtsanwalt hinzuziehen. Leute mit niedriegen Einkommen bekommen Rechtsbeihilfe beim Amtsgericht.
  9. Bei Verzögerungstaktik ebenfalls Rechtsanwalt einschalten.
  10. Bei 'Selbstunfällen' aufgrund verheerender Straßenbedingungen ist in vielen Fällen die Gemeinde (innerorts) haftbar. Es kann allerdings mühsam werden daraus resultierende Ansprüche geltend zu machen.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/unfall/index.html
1.1 2002-08-08

3.3 Verhalten gegenüber Hunden

Mit Abstand und gesetzter Geschwindigkeit vorbeifahren, wie bei kleinen Kindern auch. Wenn das Vieh es wirklich auf einen abgesehen hat (neurotisches Tier), entweder, so man in Olympiaform ist, einen Sprint hinlegen, oder auf der hundabgewandten Seite vom Fahrrad klettern. Ein zerbissenes Bein tut mehr weh als ein zerbissener Reifen, speziell da der Hundehalter haftpflichtig ist.

Alternativ: Möglichst laut Anschreien. "Sitz!" "Platz!". Das Herrchen spielen, zeigen, daß man über dem Hund steht. Einige Hunde, auch größere, lassen daraufhin ab.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/hunde/index.html
1.0 2000-09-25

3.4 Fahrrad gestohlen

Vorbeugen

Bessere Fahrradhändler geben dem Rad einen Fahrradpaß mit, in dem die Rahmennummer aufgeführt sowie weitere technische Merkmale des Rades beschrieben sind. Diesen lohnt es aufzuheben.

Unabhängig davon und zusätzlich sollte man auf jeden Fall beizeiten eine Beschreibung des Fahrrades (Rahmennummer, Typ, Maße, Liste der Komponenten) anfertigen und zu den Unterlagen nehmen. Bei einem Radurlaub ist es sinnvoll, eine Kopie davon dabeizuhaben.

Anzeige erstatten, Beschreibung in Kopie anlegen.

siehe "Vorbeugen"

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/diebstahl/index.html
1.1 2001-10-19

3.5 Diebstahlversicherung

Wenn irgend möglich, versuche das Fahrrad als Aufpreis in die Hausratsversicherung aufzunehmen. Spezielle Fahrradversicherungen sind relativ teuer, und bevor Du dort investierst, lohnt sich ein sehr gutes Schloß (oder zwei) mehr. Diebstahlsversicherungen für ein 1000 DM Rad liegen zwischen 100 DM und 200 DM pro Jahr.

Je nach Hausratsversicherung kannst Du ein, zwei, ... Prozent der Gesamtversicherungssumme für das Fahrrad beantragen. Teuere Räder sind bei Studentenwohnungen oft unterversichert (Z.B. 1 % von 80000 DM sind 800 DM). Meist sind alle Räder des Haushalts eingeschlossen, was die Hausratsversicherung selbst dann sehr günstig macht, wenn die Gesamtversicherungssumme erhöht werden muß.

Achte auf einige Kleinigkeiten:

Lies das Kleingedruckte! Einige Dinge sind gesetzlich vorgegeben, trotzdem sind die Erfahrungen der Leute recht unterschiedlich.

Ach ja, es gibt bei der Hausratversicherung verschiedene Tarifzonen (H1 bis H3; H1 ist so etwa "flaches Land", H2 "kleinere Städte", H3 "Großstädte"). Daher hägt der Beitrag auch von Deinem Wohnort ab. Genaueres sagt Dir jede Versicherung.

Merke Dir die Rahmennummer, schreib' sie auf (am besten auf den Kaufvertrag), und mach' auch mal ein verwertbares Foto des Rades.

Selbst mit der besten Versicherung schafft ein Diebstahl mehr Ärger als die Gesellschaft jemals zahlen wird. Verhalte Dich also immer so, als ob Du keine hättest.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/versicherung/index.html
Ralph Sontag
1.0 2000-09-25

3.6 Fahrradhelme

"Ich hatte neulich einen Unfall, danach war mein Helm kaputt, also hat er mir das Leben gerettet" - Sicher, so etwas passiert, aber das sollte kein Grund sein, dem Helm Eigenschaften anzudichten, die er nicht haben kann.

Man bedenke:

Man denke in diesem Zusammenhang auch an andere Bekleidungsartikel, Handschuhe beispielsweise. Und natürlich: Unfälle vermeiden ist allemal besser als sich mit möglicherweise untauglichen Mitteln darauf vorzubereiten suchen. Licht schon geprüft? Bremsen ok?

Übrigens braucht man sich hierzulange niemandem gegenüber zu rechtfertigen, warum man beim Autofahren, Spazierengehen oder Radfahren keinen Helm trägt. Aber wenn man mal drüber witzeln will: in der Abteilung "Folklore" liegt reichlich Material herum.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/helm/index.html
1.10 2007-10-13

3.7 Verkehrsrecht

3.7.1 Verkehrsrecht - Österreich

Fahrrad-relevante Passagen der österreicher StVO

Stand von 1960 incl. der Aenderungen bis BGBl. I Nr. 99/2005

§ 2. Begriffsbestimmungen.

  (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
  1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte
Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr
dienenden baulichen Anlagen;
  7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und
besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf
durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende
durch die Schriftzeichenmarkierung ,,Ende`` angezeigt wird;
  7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines
Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die
Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für
diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende
Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch
Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur
Weiterfahrt angeordnet ist.
   8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als
solcher gekennzeichneter Weg;
  11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als
solcher gekennzeichneter Weg;
  11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr
bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
  11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein
Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;
  12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte
,,Zebrastreifen``) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn
durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;
  12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig
unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung
der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar
neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf
dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;
  22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung
   der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet
   ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem
   elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
   ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch
   menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem
   eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967
   entspricht;
  29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf
derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht
als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem
Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an
einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das
Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher
Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für
die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit
unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.

                            II. ABSCHNITT.
                              Fahrregeln.

        § 7. Allgemeine Fahrordnung.
  (5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen
nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies
gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon
durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen
Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind.
Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur
Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer
vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder
die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.

        § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
  (1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen,
Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen
Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch
fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg
vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt,
nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur
in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn
entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  (4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit
Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit
Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit
Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
  1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen
     mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
  2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für
     welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende
     Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch
     Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur
     Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder
     gefährdet noch behindert werden, sowie
  3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die
     nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die
     Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet
     werden.

                    Fahrordnung auf Radfahranlagen
  § 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren
werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts
anderes ergibt.
  (2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen,
ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden
Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese
Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die
an den Radfahrstreifen anschließt.

        § 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist,
hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem
Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das
unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen
Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit
nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er
hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher
Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein
Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um
einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen
Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das
ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
  (6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt
Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je
nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von
Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile
weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt
entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des
Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der
Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden;
sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

        § 12. Einordnen.
  (1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt
hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der
Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung,
auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn
zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser
Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend
den Hinweiszeichen zu verhalten.

        § 16. Überholverbote.
  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
  d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten,
     sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm-
     oder Lichtzeichen geregelt wird.

        § 17. Vorbeifahren.
  (3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder
einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
  1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
  2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
  3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der
     Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.

        § 18. Hintereinanderfahren.
  (3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten
und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden
Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer
Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage
zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen
herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der
Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage
nicht behindert wird.

        § 19. Vorrang.
  (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  (6a) Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen
Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
  (6b) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

        § 23. Halten und Parken.
  (2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus
Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt,
zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum
Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem
Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge
auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind
am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von
Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen
vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

        § 24. Halte- und Parkverbote.
  (1) Das Halten und das Parken ist verboten:
  c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren
     Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem
     Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des
     ankommenden Verkehrs,
  k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
  o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
     Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
     eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.

        § 37. Bedeutung der Armzeichen.
  (1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für ,,Halt``. Bei
diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem
Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung
gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem
Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor
der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr
möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich
bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung
befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu
verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
  (5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen, so gilt dies als
Zeichen für ,,Freie Fahrt`` für den Verkehr in diesen
Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen
in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen
(§ 13). Beim Einbiegen dürfen jedoch Fußgänger und Radfahrer, welche
die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren,
und die Benützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.
Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.

        § 38. Bedeutung der Lichtzeichen
  (1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der
Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei
gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die
Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 anzuhalten:
  a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie
     vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg,
     Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden
     ist, vor der Kreuzung,
  d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.
  (8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen
Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie
etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des
Kraftfahrlinienverkehrs, dürfen auch andere leicht erkennbare
Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen
Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist.
Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens
der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Abs. 1
bis 7 sinngemäß.

        § 50. Die Gefahrenzeichen.
  Die Gefahrenzeichen sind
  11. "FUSSGÄNGERÜBERGANG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) an.
  11a. "RADFAHRERÜBERFAHRT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.

        § 52. Die Vorschriftszeichen
              a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
   1. "FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen
verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
  16. "RADWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von einspurigen Fahrrädern nur
den Radweg benützen dürfen.
  17. "GEHWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.
  17a. "GEH- UND RADWEG"
 a) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
 b) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen
nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden
Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei
dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei
die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung
entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder
umgekehrt).

        § 53. Die Hinweiszeichen
  (1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin.
Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
  2. "SPITAL"
  2b. "KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs. 1
Z 12a), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des
Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden
sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.

        § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen
  (1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene
Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden
gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2 Abs. 1
Z 12a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen,
Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den
Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder
Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  (2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind
Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der
Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher
Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  (3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von
einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2
genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem
Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelben Licht oder mit
dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 2b (,,Kennzeichnung einer
Radfahrerüberfahrt'') zu kennzeichnen.
                          VI. ABSCHNITT.
                 Besondere Vorschriften für den Verkehr
                   mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.

        § 65. Benützung von Fahrrädern.

  (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf
Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht
einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit
behördlicher Bewilligung lenken.
  (2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des
Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das
10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die
erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der
straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für
das ganze Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des
Kindes eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist
unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert. Die Behörde kann die Bewilligung
widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung
geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die
erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. Über
die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung,
den Radfahrausweis, auszustellen. Inhalt und Form des
Radfahrausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Der auf Grund dieser
Bestimmung gestellte Antrag, die erteilte Bewilligung und der
ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempelgebühren befreit.
  (3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch
nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des
Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte
Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet
werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer
Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.

    Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

  § 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen.
Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand
erhalten werden, der den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8)
entspricht.
  (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der
Technik durch Verordnung festzulegen:
  1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung
     von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
  2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in
     Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und
     mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
  3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder
     Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht
     überschritten werden darf.


        § 68. Verhalten der Radfahrer.

  (1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen
Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das
Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten
Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem
Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur
Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die
nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern
mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen
Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu
benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der
Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer
so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
  (2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf
sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf
nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
  (3) Es ist verboten,
  a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während
     der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
  b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um
     sich ziehen zu lassen,
  c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum
     Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
  d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge
     mitzuführen.
  (3a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder
Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem
herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
  (4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder
den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit,
so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies
gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer
wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind
Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert
und Sachen nicht beschädigt werden.
  (5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern
oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers
beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen
können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete
Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.


        § 69. Motorfahrräder

  (1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu
benützen.
  (2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des
§ 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
  a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder
     Fahrrädern,
  b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu
     schieben,
  c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines
     örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals
     hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als
     unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        VIII. ABSCHNITT.
                       Fußgängerverkehr.
        § 76. Verhalten der Fußgänger.
        § 76a. Fußgängerzone
  (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung
Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem
Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer
solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der
betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet
Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist
jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist
erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen
bleiben unberührt.

        § 76b. Wohnstraße
  (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung
Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen
erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr
verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren
mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie
das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

        § 80. Viehtrieb.
  (4) Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen,
Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu
lassen.

                          Rollschuhfahren
  § 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und
Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in
der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
  1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des
     Ortsgebietes,
  (2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die
gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für
Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  (4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die
das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht
Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

        § 89a. Entfernung von Hindernissen.
  (2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist
insbesondere gegeben,
  e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
     Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
     eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  f) wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines
     Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer
     Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt
     ist oder

        § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
  (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne
dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz
im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
  a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b
     Abs. 1 und
  b) für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines
     Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.

        § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
  Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden
Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den
Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen
oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,
beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
  4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
     a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
     b) ein Hupverbot,
     c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch
        Rollschuhfahrer oder
     d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
     erlassen werden,


        § 99. Strafbestimmungen.
  (2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu
bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
  1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
  2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
     gefährdet,
  3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder
     Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
     behindert,

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/oesterreich/index.html
Martin Trautmann
2.0 2006-02-01

3.7.2 Verkehrsrecht - Schweiz

Ich habe den Eindruck, daß im großen und ganzen die Dinge sehr viel genauer und expliziter formuliert sind, die unkommentierte Version enthält insgesamt über 500 Seiten. Ich kann mich natürlich irren.

Besser als in Deutschland ist sicher die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 120/80/50. Aber ansonsten halten sich wohl Vor- und Nachteile eher die Waage. Zum Beispiel ist die Radwegbenutzungspflicht explizit aufgeführt und ohne die Einschränkung auf rechte Radwege, die aber nicht gilt, wenn man einen Anhänger benutzt, der dafür zu breit ist, um Behinderungen anderer Radfahrer und Fußgänger auszuschließen. Ja, Fahrradanhänger kommen darin überall vor, ebenso wie z.B. die Unterscheidung zwischen einspurigen und mehrspurigen Fahrrädern. Bei den Wegweisern sind auch verschiedene Fahrradwegweiser definiert, für Mountainbikes andere als für normale Fahrräder. Das ist allerdings nur deshalb der Erwähnung wert, weil man im Kopf behalten sollte, daß einen diese Wegweiser genauso in die Irre führen wie anderswo auch und daß man sie also lieber systematisch ignorieren sollte.

Interessant ist, daß auch Regeln zu finden sind, unter welchen Umständen bestimmte Schilder aufgestellt werden dürfen oder müssen oder wann eine jahreszeitenabhängige Entfernung obligatorisch ist.

Art. 73 BAV (Kennzeichnung, Masse, Beleuchtung)

  1. Am Rahmen des Fahrrades muß eine leicht feststellbare individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
    (1bis) Fahrräder, ausgenommen jene des Bundes (Art. 34 Abs. 6 VVV), müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar eine Grundplatte nach Anhang 12 dieser Vo tragen. Sie muß auf ein anderes Fahrrad übertragen werden können. Auf der reflektierenden Vorderseite der Grundplatte muß auf der unteren Hälfte eine Vignette (Art. 34 VVV) aufgeklebt sein. Die Grundplatte darf auf der Rückseite mit Angaben zur Ermittlung des Eigentümers beschriftet werden.
  2. Fahrräder dürfen höchstens 1 m breit sein. Die Lenkstange muß 40--70 cm breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.
  3. Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Art. 30 Abs. 1 VRV erforderlich ist, mit einem nach vorn weiß und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter können fest angebracht oder abnehmbar sein; am Körper getragene Beleuchtungsvorrichtungen sind nicht zulässig. An Fahrrädern müssen außerdem ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein. Die Pedale sind vorn und hinten mit Rückstrahlern mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² zu versehen. Mehrspurige Fahrräder müssen auf jeder Seite an den äußersten Stellen nach vorn und nach hinten einen Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² tragen. Zusätzlich sind nach der Seite wirkende Rückstrahler erlaubt, die sich auch an den Rädern befinden dürfen. Weitere Lichter sowie Richtungsblinker sind untersagt.

    Erläuterungen vom 2.5.1994

  4. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein und dürfen nicht blenden; die Rückstrahler müssen im Scheine eines Motorfahrzeugfernlichtes auf gleiche Entfernung sichtbar werden. Die Rückseite der Rückstrahler muß wasserdicht abgeschlossen oder verspiegelt sein. Für die Farbe und weitere Anforderungen gilt Anhang 7.

Der nächste Artikel schreibt etwas über Bremsen, Rahmen u.s.w. Bei den Bremsen gibt es Wirkvorschriften, die Anwesenheit einer Schrottbremse reicht nicht. Der Anhang 7 beschreibt die Farben der Reflektoren und Lichter und enthält eigentlich keine großen Überraschungen, außer daß die Anhänger nach hinten gelbe Reflektoren haben sollen. Art. 30 VRV sagt, daß das Fahrzeug zu beleuchten ist, sobald die übrigen Straßenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten. Art. 34 VVV besagt, daß die Vignette zum Nachweis der Haftpflichtversicherung dient. Sie kostet übrigens 5 SFr. pro Jahr. Fahrräder, die einem Kanton gehören, müssen diese Vignette auch haben, Fahrräder in Bundesbesitz nicht.

Doch es geht noch weiter:

Art. 78 BAV (Anhänger an Fahrrädern und Motorrädern)

  1. Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern müssen dem Art. 69 VRV und den nachstehenden Vorschriften genügen.
  2. Sie sind mit einer betriebssicheren Kupplung am Zugfahrzeug in seiner Längsachse schwenkbar zu befestigen.
  3. An der Vorder- und an der Rückseite muß rechts und links möglichst weit außen ein nicht dreieckiger Rückstrahler fest angebracht sein (Anhang 7). Richtungsblinker sind nicht zulässig. Wird das hintere Licht des Fahrrades durch den Anhänger oder seine Ladung verdeckt, so muß der Anhänger in der Nacht hinten ein rotes oder ein gelbes Licht tragen. In Ortschaften mit Straßenbeleuchtung benötigt der Anhänger kein Licht.
  4. Die Anhängerachse muß hinter der Mitte der Ladefläche liegen.

Art. 69 VRV

  1. An Motorrädern und Fahrrädern ist nur ein einachsiger Anhänger zulässig. Anhänger an Motorrädern dürfen nur an dem Zugfahrzeug mitgeführt werden, das im Anhängerausweis vermerkt ist; dies gilt nicht bei Pannen oder bei der Verwendung von Fahrzeugen mit Kollektivausweis.
  2. Anhänger an Motorrädern und Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1 m breit, 1.20 m hoch un, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet.
  3. Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: 80 kg bei Anhängern ohne Bremse oder Auflaufbremse; 120 kg bei Anhängern mit durchgehender Bremse; ein höheres Gewicht ist bei Anhängern an Motorrädern jedoch zulässig, wenn es das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Naja, die restlichen gut 500 Seiten tippe ich jetzt nicht mehr ab. Vielleicht steht woanders noch, daß man doch Speichenreflektoren braucht oder so etwas, obwohl ich die Dinger hier noch nicht gesehen habe. Es gibt nämlich SVG, VRV, VVV, VZV, SSV, Durchgangsstraßenverordnung, BAV, Verordnung über die Anerkennung ausländischer und internationaler Genehmigungen für Straßenfahrzeuge, ARV, OBG, OBV, Verordnung über die Spikesreifen, TSchG (Auszug über Tiertransporte), TSchV (Auszug über Tiertransporte).

Vielleicht ist das zum Vergleich und zur Vollständigkeit doch ganz interessant. Wenn noch Fragen bestehen, kann man gerne die eine oder andere Sache noch nachsehen.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/schweiz/index.html
Karl Brodowsky Email: Karl.Brodowsky@elch.swb.de
1.0 2000-09-25

3.7.3 Verkehrsrecht - Deutschland

Radwegebenutzungspflicht

In Kürze: In Deutschland besteht der Zwang, Radwege zu benutzen, dies aber nur, soweit die betreffenden Radwege tatsächlich benutzbar sind. Die Pflicht zur Benutzung der Fahrbahn bei Nichtvorhandensein eines Radweges (oder bei Vorhandensein eines nicht benutzbaren Radweges) ergibt sich aus §2 Absatz 1 StVO "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.

Der Zwang gilt aber nur fuer straßenbegleitende Radwege, für die dann auch gleiche Vorfahrtsregeln gelten wie für die begleitete Straße. Umgekehrt ist ein Radweg mit separater Vorfahrtsregel insofern nicht straßenbegleitend und daher nicht benutzungspflichtig. Auch in diesem Fall darf die Fahrbahn benutzt werden.

Die Benutzung von Bürgersteigen ist für erwachsene Radfahrer grundsätzlich verboten, wenn eine Benutzung nicht explizit durch eine Beschilderung (nicht Piktogramme) erlaubt ist. Die Beschilderung muß für jeden Straßenabschnitt wiederholt werden.

Ausführliche Darstellung von Umfang und Grenzen der Benutzungspflicht auf http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html

§ 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

  1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

  2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

  3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

  4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit

    1. einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250mm über der Fahrbahn befindet,

    2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

    3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

  5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

  6. Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

  7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

    1. mindestens zwei um 180' versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlem an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

    2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

  8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

  9. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

  10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

  11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

    1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

    2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

    3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

    4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

  12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
Die StVZO ist z.B. erhältlich in den Beck'schen Textausgaben, "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Ausnahmeverordungen und weiteren Bestimmungen zur StVZO"
Verlag C.H. Beck, ISBN 3 406 35728 8

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/deutschland/index.html
1.1 2002-07-31

3.7.4 Falschparker

3.7.4.1 Wie wehre ich mich gegen Falschparker?

Was man übers Falschparker-Anzeigen wissen sollte:

Die wichtigen Daten für eine Anzeige sind:

  • Ort, Zeit und Datum des Verstoßes gegen die StVO
  • Kennzeichen und Fabrikat der Fahrzeuges
  • Angabe des Verstoßes

Liegt eine Behinderung vor (die liegt eigentlich immer vor, da Radwege in der Regel so schmal sind, daß man mindestens bremsen muß, um gefahrlos an dem geparkten Fahrzeug vorbeizufahren) ist es günstig, sich eine kurze Notiz über die Art und Form der Behinderung zu machen. Ich schreibe dazu immer auf zu welchem Anteil (in %) der Radweg zugeparkt war.

Diese Daten schickt Ihr dem Ordnungsamt Eurer Stadt und diese spricht dann gegen den Halter des Kfz eine Verwarnung aus.

Manchmal ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, dann leitet die Stadt ein Ordnungsgeldverfahren gegen den Halter ein, es kommt zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, wo ihr als Zeuge zugezogen werdet. (*Nicht* als Kläger! Kläger ist die Stadt.) Nach meiner Erfahrung kommt es allerdings nur bei ca. einer von vierzig Anzeigen tatsächlich zu einer Verhandlung vor Gericht.

Der Prozeßtermin ist üblicherweise 6 - 9 Monate nach Eurer Anzeige, im Normalfall könnt weder Ihr noch der Halter des Kfz sich noch an den Vorfall erinnern. Deshalb ist es wichtig, daß Ihr Euch alle wichtigen Daten sofort am Ort notiert. Vor Gericht wichtig sind dann außer den oben genannten Angaben, ob und wie sehr Ihr behindert wart und ob etwas besonderes vorgefallen ist, z.B. eine Diskussion mit dem Fahrer oder gar ein Streit. Solche Dinge solltet Ihr auf jeden Fall irgendwo notieren.

Der Zeitaufwand dafür ist minimal. Ich habe immer einen Vordruck und einen Stift dabei, um mir die Angaben zu notieren. Ich habe mir dazu ein LaTeX-File für den Vordruck erstellt, daß ich gleichzeitig auf der Straße zum Notieren und als Vorlage für die eigentliche Anzeige verwende.

Die Fahrer haben dann vor Gericht keine Chance, weil man selbst schriftliche Notizen hat, sie aber nur ihre vage Erinnerung an den Vorgang. Steht es dann Aussage gegen Aussage, ist man selbst viel glaubwürdiger, weil man kein Motiv hätte zu lügen, der Fahrer aber ein offensichtliches Motiv hat die Wahrheit zu 'schönen'.

Das schöne an Anzeigen ist, daß es auf völlig legale Weise den Ärger abbaut (den haben danach nämlich die Autofahrer :-). Außerdem spricht es sich nach meiner Erfahrung recht schnell rum, daß Parken auf dem Radweg neuerdings *regelmäßig* 50,-DM kostet. Mein täglicher Arbeitsweg ist seitdem erheblich weniger zugeparkt.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/falschparker/falschparker1/index.html
Ruggero Costantini Email: costa@informatik.uni-hildesheim.de
1.0 2000-09-25

3.7.4.2 Falschparker anzeigen II

Ein Formular zum Anzeigen von BrutalparkerInnen ist vom ADFC-Landesverband Bremen in Zusammenarbeit mit dem Stadt und Polizeiamt der Stadt Bremen entwickelt worden. Die Anschrift:

  ADFC Bremen
  Postfach 10 77 47
  28077 Bremen

Ich habe versucht, das Formular in LaTeX zu übertragen. Ich habe dazu zwei Versionen gemacht. Eine allgemeine Version, die im Bekanntenkreis weitergegeben werden kann, und eine personenbezogene Version. In beiden Versionen muß noch etwas auf die jeweiligen Verhältnisse angepaßt werden, in der allgemeinen Version nur die Anschrift der örtlich für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Stelle (vielerorts heißt die: "Ordnungsamt").

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/falschparker/falschparker2/index.html
Hans Crauel
1.0 2000-09-22

3.7.4.3 Radwege zu Parkplätzen!

Auf Radwegen und -streifen parkende Kfz sind für viele Radfahrer ein permanentes Ärgernis. Gerade Neulinge verschleißen ihre Kräfte gerne im Kampf gegen diese Windmühlenflügel. Erfahrene Radfahrer nehmen es hingegen als willkommenen Anlaß dafür, trotz Radwegen und ihrer Benutzungspflicht legal auf der Fahrbahn fahren zu dürfen.

Näheres dazu auf den Seiten von Bernd Sluka:

http://bernd.sluka.de/Radfahren/vgr.html

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/falschparker/hallopartner/index.html
1.0 2000-09-25

3.7.5 Freihändig radfahren

Ein Beitrag, um ein heißes Eisen aus der Welt zu schaffen.

Gehört Freihändigfahren verboten?

Freihändig fahren ist bereits verboten:
 

§ 23 STVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

Allerdings ist diese Vorschrift angesichts der Existenz von Fahrrädern die alleine durch den Körper des Fahrers gelenkt werden (z.B. das Flevo) etwas weltfremd.

Nicht verboten ist es, einhändig zu fahren, auch nicht dabei Gegenstände in der anderen Hand mitzuführen, auch große Gegenstände (z.B. Koffer oder andere unbesetzte Fahrräder). Die Rechtsprechung macht die Erlaubnis dazu nur davon abhängig, daß der Fahrer sein Fahrzeug noch beherrscht und stellt dabei ab, daß sichere Radfahrer das i.a. können. Man sollte dann aber die Hand freilassen, die man am nötigsten zum Lenken ud Bremsen braucht.

Ist es empfehlenswert, einhändig/freihändig zu fahren?

Es kommt darauf an, ob die Situation es zuläßt. Freilich sollte man sogar ab und zu üben, das Fahrrad auch alleine durch das Gleichgewicht zu führen. Das erhöht die Fahrzeugbeherrschung.

Im Straßenverkehr selbst treten aber Situationen auf, in denen man unbedingt beide Hände am Lenker braucht (oder absolut vorsichtig fahren sollte). Immer dann, wenn Bremsbereitschaft angebracht ist, ist einhändiges Fahren oder gar freihändiges Fahren risikoreich, selbst wenn eine per Füßen bedienbare Rücktrittbremse vorhanden ist. Denn beim stärkeren Bremsen rutscht man unweigerlich vom Sattel, wenn man sich nicht am Lenker abstützen kann. Die Folge ist ein klassischer Sturz über den Lenker (zumeist ist das gar kein Überschlag von zu starkem Bremsen, sondern die Folge davon, daß der Fahrer ohne Bremserfahrung nach vorne gerutscht ist). Oder aber der Lenker wird einhändig verrissen. Auch daraus kann ein schwerer Sturz entstehen.

Abbiegen ist solch eine Situation, in der man beide Hände am Lenker haben und bremsbereit sein sollte. Viel zu oft verschätzt man sich dabei oder wird von anderen, wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern ignoriert. Wenn daher ein Handzeichen gegeben wird (vorgeschrieben ist das nicht, nur das Abbiegen rechtzeitig deutlich anzukündigen), dann sollte das vor dem eigentlichen Abbiegen, z.B. beim Einordnen auf der Fahrbahn, geschehen. Während des Wartens, Losfahrens und beim Abbiegen selbst bleiben beide Hände am Lenker.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/freihaendig/index.html
Bernd Sluka
1.0 2000-08-24

3.7.6 "Punkte" in Flensburg?

Können Radfahrer "Punkte" in Flensburg bekommen?

"Punkte" sind eine vereinheitlichte Bewertung von Einträgen im Verkehrszentralregister. Um einen solchen Eintrag zu bekommen, muß man eine Straftat im Verkehr oder eine Ordnungswidrigkeit, die mit mindestens 80 DM Bußgeld belegt wurde, begangen haben. Das muß ein Radfahrer erst mal schaffen, denn er zahlt üblicherweise 20 DM Verwarngeld und Bußgelder werden halbiert.

Siehe auch den Bußgeldkatalog auf http://bernd.sluka.de/Recht/Bussgeld.html.

Erfolgt ein Eintrag im Verkehrszentralregister, dann wird dieser Eintrag gemäß einer Liste (Anlage 13 zu § 40 FeV) bewertet. Diese Liste enthält allerdings viele Tatbestände, die man nur mit einem Kraftfahrzeug begehen kann. Wird die gleiche Tat am Lenker eines Fahrrads begangen, bleibt dann nur die Bewertung "7. mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten." übrig. Andere Tatbestände werden aber mit voller Punktzahl belegt.

Also: Radfahrer können Punkte bekommen, allerdings seltener. Diese Punkte wirken sich auch negativ auf eine bestehende Fahrerlaubnis aus oder beim Versuch, eine solche zu erwerben.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/flensburgpunkte/index.html
Bernd Sluka
1.2 2002-02-05

3.7.7 Radfahren und Führerschein

Nein, das ist keine weitere Diskussion um die gerne von aufgebrachten Radfahrgegnern gestellte Forderung, daß man einen Führerschein zum Radfahren verpflichtend machen sollte. Vielmehr geht es um die Frage:

Kann ich, wenn ich beim Radfahren gegen Verkehrsregeln verstoße, meinen Führerschein für Kraftfahrzeuge (amtlich: Fahrerlaubnis) verlieren?

Die Antwort ist: Jein.

Genauer:

Als direkte Folge eines Verkehrsverstoßes ist das nicht möglich. Es gibt zwei mögliche Nebenfolgen eines gravierenden Verkehrsverstoßes:

  • 1. das Fahrverbot - § 25 StVG - Dauer: 1 bis 3 Monate, danach darf man wieder fahren.
  • 2. die Entziehung der Fahrerlaubnis - § 69 StGB - Dauer: mindestens 6 Monate, höchstens 5 Jahre, danach ist die Fahrerlaubnis nue zu beantragen und, wenn das zu lange her ist, auch eine neue Fahrprüfung abzulegen.

Beide Bestimmungen greifen aber nur, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge.

Auf diese Weise geht nichts. Beispielsweise kann man auch betrunken beim Radfahren erwischt werden. Ab 0,3 Promille bei Unfall oder Ausfallerscheinungen bzw. sonst ab 1,6 Promille ist das eine Straftat (§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr) und wird mit hohen Geldbußen bestraft. Nur, die Fahrerlaubnis wird deswegen nicht entzogen. Der Dummheits-Award ist allerdings sicher, denn wer betrunken Rad fährt, gefährdet sich selbst am allermeisten.

Indirekt kann aber "die Pappe" weg sein. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

  • 1. Der Verkehrsverstoß bringt das "Punktekonto" zum überlaufen (siehe auch "Punkte in Flensburg" in dieser FAQ). Eine Folge davon kann der Entzug der Fahrerlaubnis aber auch Auflagen (z.B. nur bestimmte Kraftfahrzeuge dürfen geführt werden) sein.
  • 2. Bei Fahrerlaubnis auf Probe gefährden auch bestimmte, mit Fahrrädern begangene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten deren Fortbestand (§ 2a Abs. 2 StVG).
  • 3. und am häufigsten: Die Straßenverkehrsbehörde hat infolge des mit dem Fahrrad begangenen Verkehrsverstoßes Zweifel an der Eignung des Täters zu führen von Kraftfahrzeugen. Sie ordnet dann gemäß § 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, aka "Idiotentest") an, die diese Zweifel bestätigen oder ausräumen soll. Das ist immer der Fall, wenn mit mindestens 1,6 Promille am Straßenverkehr teilgenommen wird, auch wenn das auf einem Fahrrad geschah (§ 13 FeV). Denn dann geht man davon aus, daß eine Alkoholabhängigkeit vorliegen kann.

    Vom Ausgang der MPU hängt dann ab, ob die Fahrerlaubnis bestehen bleibt. Wer die MPU nicht durchführen läßt,verliert ebenfalls die Fahrerlaubnis.

In sehr gravierenden Verstößen (z.B. bei fortgesetzten Alkohol-Fahrten mit dem Fahrrad) kann die Straßenverkehrsbehörde oder ein Gericht auch gemäß § 3 FeV das Führen von Fahrrädern ("Radfahren") im Straßenverkehr verbieten oder Auflagen erteilen (z.B. "nur noch auf dem Arbeitsweg"). In wenigen Fällen ist davon in Deutschland auch schon Gebrauch gemacht worden.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/fuehrerschein/index.html
Bernd Sluka Email: bernd@sluka.de
1.1 2002-11-22

3.7.8 Radfahren und Bußgelder

Auch Radfahrer unterliegen den Verkehrsregeln (dummer Spruch!) und müssen sie beachten, selbst wenn sie sie nie in einer Fahrschule gelernt haben. Wer dagegen verstößt, handelt zumeist ordnungswidrig und kann unentgeltlich (Belehrung) oder entgeltlich (Belehrung und Verwarnungsgeld) verwarnt werden oder ein Bußgeld auferlegt bekommen.

Hier sollen vor allem die Besonderheiten für Radfahrer, aber auch das Verfahren selbst kurz erklärt werden.

Ob ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld erteilt wird, liegt im Ermessen des ahndenden Beamten. Auch die Höhe liegt in seinem Ermessen, er sollte sich jedoch dabei am Bussgeldkatalog orientieren, wenn dieser für den Tatbestand einen Regelsatz nennt.

Für Radfahrer gilt dabei: Das Verwarnungsgeld sollte 10 EUR nicht überschreiten, außer der Bußgeldkatalog sieht ein besonderes Verwarnungsgeld für Radfahrer vor (§ 2 Abs. 4 BKatV).

Eine Verwarnung soll stets mit einer Belehrung verbunden sein. Man kann eine Verwarnung annehmen (vor Ort bezahlen, den Betrag überweisen), dann ist damit die Sache aus der Welt geschafft. Wenn man sie nicht annimmt, folgt in vielen Fällen ein Bußgeldbescheid in Höhe des Verwarnungsgelds zuzüglich Verwaltungs- und Zustellgebühren. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann man dann endlich mit Einspruch vorgehen. Falls dem nicht stattgegeben wird, wird die Angelegenheit vor dem Amtsgericht verhandelt.

Bußgelder sind alle Beträge ab 40 EUR. Für Radfahrer gilt dabei wiederum, daß die Regelsätze des Bußgeldkatalogs i.a. zu halbieren sind (§ 3 Abs. 6 BKatV), außer es sind wieder feste Regelsätze für Radfahrer genannt. Wenn dabei ein Betrag unter 40 EUR heraus kommt, soll nur eine Verwarnung erteilt werden.

Ein Bußgeld wird mittels Bußgeldbescheid verhängt (siehe oben). Man bekommt Post. Bei einem Bußgeld ab 40 EUR erfolgt auch stets eine Eintragung im Verkehrszentralregister (Es gibt "Punkte" - siehe auch "Punkte in Flensburg" in dieser FAQ).

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/verkehrsrecht/bussgeld/index.html
Bernd Sluka Email: bernd@sluka.de
1.0 2002-08-08

3.8 Radfahren und Einkommensteuer

Die Kosten beruflich veranlaßter Fahrten mit dem eigenen oder einem dazu zur Verfügung gestellten Fahrrad können als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber diese Kosten bis zu den absetzbaren Beträgen als Höchstgrenze steuerefrei ersetzen. Bei nur teilweise ersetzen Kosten kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den absetzbaren Beträgen als Werbungskosten geltend machen. Beruflich veranlaßte Fahrten sind Dienstreisen und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dienstreisen

können auf zwei Möglichkeiten abgerechnet werden, zwischen denen man frei wählen (aber nicht ständig wechseln) kann:

Zu 2: Um die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, muß man sämtliche Kosten zusammenzählen und durch die gefahrenen Kilometer teilen. Dadurch erhält man die persönlichen Kosten pro Kilometer. Das braucht man nicht unbedingt jedes Jahr zu tun. Es genügt oft auch, ein Viertel-, ein halbes oder über ein Jahr lang die Kosten festzuhalten und die so erhaltenen Kilometerkosten auch später zu verwenden. Das genauere Verfahren sollte man mit dem persönlichen Steuersachbearbeiter absprechen.

Zu den Kosten gehören u.a.

Die Kilometerkosten multipliziert man dann mit den beruflich gefahrenen Kilometern und erhält so die absetzbaren Kosten zu erhalten. Dazu ist ein Fahrtenbuch zu führen oder zumindest alle Fahrten zu notieren und in berufliche und private zu trennen. Vorherige Rücksprache beim Sachbearbeiter ist auch hier angebracht.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

können seit 2001 nur noch mit der einheitlichen Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden. Diese ist jedoch sehr reichlich bemessen und liegt weit über den Betriebskosten eines Fahrrads.

Bemessungsgrundlage ist in der Regel die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, egal ob sie auch tatsächlich benutzt wird. Nur wenn die gefahrene Strecke verkehrlich deutlich günstiger ist, z.B. weil die kürzeste Verbindung stets zugestaut ist oder - beim Fahrrad - über den Berg führt, statt außen herum, kann man versuchen, deren Länge heranzuziehen und das zu begründen. Die so ermittelte (einfache!) Entfernung wird auf ganze Kilometer abgerundet und mit den Pauschalen multiplizert: Sie betragen zur Zeit für die ersten 10 Kilometer 36 Cent/km (2001: 70 Pf/km) und ab dem 11. Kilometer 40 Cent/km (2001: 80 Pf/km).

Bevor man das alles macht, sollte man als Arbeitnehmer jedoch überlegen, ob man mit den so erhaltenen Werbungskosten und den anderen Werbungskosten, die das Jahr über anfallen, überhaupt den pauschalen Freibetrag von 1044 EUR (2001: 2000 DM) für nichtselbständige Arbeit überschreitet. Sonst lohnt die ganze Mühe nicht, weil die 1044 EUR immer berücksichtigt werden. Um diesen Pauschalbetrag alleine mit Fahrtkosten zu überschreiten muß man beispielsweise an 220 Arbeitstagen pro Jahr mindestens 13 km (einfache Entfernung) zur Arbeit gefahren sein, egal mit welchem Verkehrsmittel.

Unfallkosten

kann man, wenn sie auf einer beruflich veranlaßten Fahrt entstanden sind, in vollem Umfang Jahr des Entstehens ansetzen. Das gleiche gilt für außergewöhnliche Schäden (beim Auto wäre das ein Motorschaden nach kurzer Zeit, beim Fahrrad möglicherweise ein nicht durch Abnutzung entstandener frühzeitiger Rahmenschaden).

Neben den Werbungskosten

bei beruflichen Fahrten kann man Radfahrten eventuell bei anderen Kosten in Ansatz bringen, z.B. als Sonderausgaben (Ausbildungskosten fallen darunter) oder auch außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankenbesuche naher Verwandter). Dabei gilt das oben für Dienstreisen beschriebene in gleicher Weise, insbesondere die Art, wie die Kosten zu ermitteln sind.

http://0x1a.de/rec/fahrrad/faq/alltagsradler/einkommensteuer/index.html
Bernd Sluka Email: bernd@sluka.de
2.0 2002-08-05


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